Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 21 Anfechtung der Wahl
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 40
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 30.04.2015 – 5 K 127.13Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 08.08.2007 – 2 L 350/07Zitiert von 6
- VGH Hessen, 04.11.2011 – 1 A 1274/10Zitiert von 1
- VG Potsdam, 19.02.2015 – VG 2 K 1870/13
- OVG NRW, 26.03.2015 – 1 A 2312/13Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2020 – OVG 4 L 1/20Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2025 – 4 S 36/24
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2023 – OVG 4 N 32/22Zitiert von 3
- BVerwG, 11.08.2022 – 5 A 2/21Begrenzte Klagemöglichkeit der Gleichstellungsbeauftragten im Organstreitverfahren gegen die DienststellenleitungZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 BGleiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/21#abs-1 (1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl verstoßen worden und der Verstoß nicht berichtigt worden ist. Eine Anfechtung der Wahl scheidet aus, wenn das Wahlergebnis durch einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/21#abs-2 (2) Anfechtungsberechtigt sind eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten und die Dienststellenleitung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/21#abs-3 (3) Die Anfechtung muss vor dem Verwaltungsgericht innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.