Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz

BGleiG

§ 21 Anfechtung der Wahl

Stand: 10.06.2019

Bund40 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/21#abs-1 (1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl verstoßen worden und der Verstoß nicht berichtigt worden ist. Eine Anfechtung der Wahl scheidet aus, wenn das Wahlergebnis durch einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/21#abs-2 (2) Anfechtungsberechtigt sind eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten und die Dienststellenleitung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/21#abs-3 (3) Die Anfechtung muss vor dem Verwaltungsgericht innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.

§ 20 § 22